Wer hat Urheberrecht für Bilder nach Schweizer Gesetz?
Hat der Fotograf in der Schweiz in jedem Fall das Urheberrecht an seinen Bildern? Die Flut an Bildern im Internet ist nicht mehr zu bremsen – oft werden Bilder unüberlegt veröffentlicht oder gar verändert. In der Schweiz gibt es mit dem Urheberrecht und Persönlichkeitsschutz zwei konkurrierende Gesetze, die auf diese Thematik Einfluss nehmen. Lesen Sie diesen Artikel um zu erfahren, was bei einem Shooting geklärt werden muss, um die Rechte und Verwendung eindeutig zu klären.
Inhaltsverzeichnis
Hat der Fotograf immer das Urheberrecht?
Um diese Frage zu beantworten, richten wir uns ganz nach dem schweizerischen Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (BGE 231.1), welche sich auf die Bundesverfassung stützen. Die Fotografie fällt unter das Kapitel „Das Werk“ und wird unter Art. 2 Absatz 2g als „fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke“ kategorisiert. Als Urheber gilt grundsätzlich die natürliche Person, welche das Bild geschaffen hat. Das Urheberrecht gilt jedoch nur, wenn eine geistige Schöpfung durch den Fotografen stattgefunden hat. Was heisst das? Ein Bild darf kein Zufallsprodukt sein, oder rein durch ein technisches Verfahren entstehen. Es muss eine Gedankenäusserung des Fotografen sichtbar sein.
Gelten würde hier beispielsweise die Wahl eines speziellen Bildausschnitts, der Zeitpunkt des Auslösens für einen optimalen Schattenwurf, oder das Anweisen des Models zu bestimmten Posen (BGE III 168 E. 5.2, S. 175). Der Grat der Bestimmung, ob geistige Schöpfung stattgefunden hat oder nicht, ist schmal. In der Schweiz sind Rechtsfälle bekannt, in welchen Fotografen das Urheberrecht abgesprochen wurde, weil der Bildausschnitt zu klassisch war – resp. nach Ansicht des Gerichts dem allgemeinen Standard entsprach. Nicht als geistige Schöpfung gelten würde zum Beispiel die Wahl des Filters oder die angebrachten Kulissen, da dies statische oder technische Faktoren sind. Ausschlaggebend ist also der individuelle Charakter des Bildes. Alleine das Drücken des Auslösers reicht demnach noch nicht, um in Genuss des Urheberrechts zu kommen. Trotzdem muss aber grundsätzlich immer zwingend davon ausgegangen werden, dass der Fotograf die Urheberrechte besitzt.
Dieser Herr geht mit gutem Beispiel voran:
Welche Bilder darf man veröffentlichen und verändern?
Werden die oben genannten Bedingungen aber erfüllt, so hat der Urheber das alleinige Recht zu bestimmen, wie und wann das Bild verwendet werden darf. Erhält man also Bilder von einem Fotografen zur Voransicht, muss man erst nachfragen, ab wann die Bilder veröffentlicht werden dürfen. Zudem dürfen die Bilder in keiner Weise ohne das Einverständnis des Urhebers verändert werden. Dazu zählt nur schon die Veränderung von Farbwerten oder das Zuschneiden eines Bildes (BGE 231.1, Art. 10, Art. 11).
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In der Schweiz existiert das Recht auf Persönlichkeitsschutz, welches Regelungen zum Recht am eigenen Bild beinhaltet. Veröffentlicht der Fotograf die Bilder in einem unerwünschten Zusammenhang aus Sicht der fotografierten Person, so kann sie dies rechtlich anfechten. Als politisch Links orientierte Person möchte man ja nicht auf einem Kampagnen-Plakat einer rechtsorientierten Partei dargestellt werden – und umgekehrt. So sollte man auch als Fotograf immer Rücksprache halten und das Einverständnis vorab einholen. Dieses Thema werden wir in einem separaten Beitrag vertiefen.
Detaillierte Infos zur Veröffentlichung von Bildern finden Sie hier auf der Seite des Bundes für Eidgenössischen Datenschutz.
Hat ein Stylist oder Model auch Urheberrecht an einem Bild?
Im ersten Moment könnte man annehmen, dass ein Model oder ein Stylist gleichermassen an der Schaffung eines Bildes beteiligt ist und Urheberrechte besitzt, da diese massgeblich zu einem tollen Bild beitragen. Das schweizerische Gesetz regelt die Miturheberschaft im URG Art. 7 wie folgt:
- Haben mehrere Personen als Urheber oder Urheberinnen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu.
- Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden; die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.
Alleine nach diesem Artikel wären das Model und die Stylistin also im Besitz der Miturheberschaft. Aaaaaaaber…. Im oberen Abschnitt haben wir gelernt, dass geistige Schöpfung stattfinden muss, und das Bild einen individuellen Charakter braucht, damit ein Urheberrecht entstehen kann. Exakt zu dem Zeitpunkt, indem das Bild entsteht, ist der Fotograf der einzige, der eine geistige Schöpfung erzielt. Wie die Individualität ins Bild kommt (durch Make-up oder Kleidung des Models etc.) ist irrelevant. Die Umstände der Entstehung und Vorbereitung haben also keinen Einfluss auf die Urheberschaft. Aus diesem Grund erhalten weitere am Set beteiligte Personen nicht automatisch das Miturheberrecht. Natürlich kann dies zusammen mit dem Fotografen individuell vertraglich anders vereinbart werden.
Anspruch auf Bilder muss geregelt werden
Wenn nichts weiter vereinbart ist, bestimmt der Fotograf als Urheber selbst, welche Bilder er herausgeben möchte. Aber auch hier gibt es wieder einen Spezialfall. Arbeitet der Fotograf im Rahmen eines Werkvertrages, wird er für einen bestimmten Zeitraum für einen Zweck gebucht. Dabei hat der Auftraggeber mindestens das Nutzungsrecht aller in dieser Zeit entstandener Bilder – heute digital, früher auch der Negative. In der Hochzeitsfotografie als Beispiel entstehen hier leider immer wieder Missverständnisse. Um Rechtsfälle zu vermeinden, muss klar vertraglich geregelt werden, welche Ansprüche bestehen. Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich der Fotograf zur Herstellung eines Werkes, der Besteller zur Leistung einer Vergütung (OR 363). Nach Gesetz ist das Hauptmerkmal eines Werkvertrages die Pflicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Erfolg widerum wird subjektiv vom Fotografen und dem Brautpaar beurteilt, deshalb sollte klar festgelegt werden, wieviele Bilder der Kunde erhält, und wieviele davon z.B. auch retouchiert werden.
Kennzeichnung der Bilder ist Pflicht
Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf dem Bild oder bei der Veröffentlichung des Bildes mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird (BGE 231.1, Art. 8, Abs 1-2). Es ist daher wichtig, dass man als Fotograf jedes Bild das man veröffentlicht, entsprechend kennzeichnet – beispielsweise mit einem Wasserzeichen versieht. Achtung: Wenn niemand auf dem Bild genannt ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Urheber unbekannt ist. In diesem Fall könnte diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Bild herausgibt (wenn nicht bereits veröffentlicht). Natürlich liesse sich ein solcher Urheberanspruch anfechten, dies wäre aber mit viel Aufwand und Kosten für den Nachweis verbunden. Daher: Kein Bild auf öffentlichen Plattformen publizieren ohne eine sichtbare Nennung des Urhebers! Auf pixolum gibt es die Möglichkeit, seine hochgeladenen Bilder mit unserem Logo zu branden. Gemäss unseren AGB erlaubt uns der Fotograf damit die Veränderung des Bildes, tritt damit die Urheberrechte aber nicht an uns ab – es entsteht damit ein minimaler Schutz für Bilder, die nicht gekennzeichnet sind.
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